Vorinstanz durchaus Gelegenheit, dazu und zu sämtlichen weiteren Aspekten Stellung zu nehmen. Das war ihr offensichtlich auch bewusst, war sie doch einerseits anwaltlich vertreten und stellte andererseits für den Fall, dass die Vorinstanz das Anerkennungsgesuch materiell behandle, den Antrag, die Frist zur Ergänzung der Begründung (des Rekurses) sei ihr angemessen zu erstrecken (OG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz gewährte ihr antragsgemäss eine Frist zwecks Ergänzung der Rekursbegründung (OG act. 4). Sodann verwies die Vorinstanz zutreffend auf weitere Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 Ziff. 3 mit Verweisung auf OG act.