Die Vorinstanz habe eine solche Stellungnahme nicht gewährt und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin habe sich bis heute nicht zu den Einwendungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere zu den massgeblichen Einwendungen betreffend Unabhängigkeit der Richter, äussern können (Beschwerde KG act. 1 S. 8).