c) Bezüglich den von der Beschwerdeführerin beantragten Nachfristen zur Stellungnahme "zu den materiellen Aspekten" bzw. zu Einwendungen der Beschwerdegegnerin erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 9. Januar 2003 Gelegenheit zur Ergänzung der Rekursbegründung gegeben worden. Ausserdem sei ihr mit Verfügung vom 3. April 2003 Frist zur Anschlussrekursantwort angesetzt worden. Schliesslich habe sie mit Verfügung vom 16. Juli 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend der Anwendbarkeit des IPRG und zur Erfüllung der entsprechenden Formalien erhalten. Damit sei ihr das rechtliche Gehör gewährt worden (angefochtener Beschluss KG act.