44 S. 19). In der Rekursantwort mit dem Anschlussrekurs erklärte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "mangelnde Unabhängigkeit der Schiedsrichter in den Verfahren über die Verträge 6003 und 6018" (OG act. 24 S. 39) zusätzlich, ebenfalls nicht akzeptiert werden könne, dass B., Schiedsrichter im Verfahren 6018, als Richter der Berufungsinstanz mit dem Fall 6003 befasst gewesen sei (OG act. 24 S. 41 Ziff. 99).