44 S. 18). Die Beschwerdegegnerin hatte geltend gemacht, A. sei im Fall 6003 zum Schiedsrichter für die Beschwerdegegnerin ernannt worden. Er habe im Fall 6018 als Mitglied des Berufungsgerichts geurteilt. In allen Fällen seien die Namen und Funktionen der betreffenden Herren in den Schiedsentscheiden und den Entscheiden des Higher Administrative Court in den Urteilen verzeichnet. Aus den Mehrfachfunktionen ergebe sich, dass diverse Schiedsrichter gar nicht unabhängig hätten sein können. Damit seien die Voraussetzungen der ordre-public- Widrigkeit erfüllt (ER act. 44 S. 19).