cc) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie den hier in Frage stehenden Sachverhalt schon in ihrem Plädoyer (gemeint vor Einzelrichter) dargestellt und als ordre public-widrig bezeichnet habe (Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 21 Ziff. 41). Das trifft zu. Vor Erstinstanz hatte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "mangelnde Unabhängigkeit der Schiedsrichter" eine Aufstellung über die am Verfahren beteiligten Schiedsrichter und Richter eingereicht (ER act. 44 S. 18, act. 45/13). Explizit hatte die Beschwerdegegnerin auf die Ueberschneidungen zwischen den Kolonnen 2 und 3 von ER act. 45/13 verwiesen (ER act. 44 S. 18).