Bei der "kreuzweisen" Beteiligung der gleichen Richter in parallelen Verfahren stelle sich die - von der Vorinstanz bejahte - Frage nach der Vorbefassung. Damit liege ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG vor (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 37 f.). - 8 -