Am Berufungsverfahren Nr. 475/1 vom 14. Dezember 1998 betreffend den Vertrag 6003 habe unter anderem der Richter B. teilgenommen. Dieser habe zuvor als Schiedsrichter am Verfahren und am Entscheid des Schiedsgerichts vom 21. Oktober 1996 betreffend den Vertrag 6018 mitgewirkt. Umgekehrt habe A. im Berufungsverfahren Nr. 418/1 vom 21. Dezember 1998 betreffend Vertrag 6018 als Berufungsrichter geamtet. Zuvor habe dieser Richter am Schiedsspruch vom 28. Oktober 1996 betreffend Vertrag 6003 mitgewirkt. Bei der "kreuzweisen" Beteiligung der gleichen Richter in parallelen Verfahren stelle sich die - von der Vorinstanz bejahte - Frage nach der Vorbefassung.