gänzen und die Formalien im Sinne des IPRG zu erfüllen. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Indem sie der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichen Ersuchens keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Einwendungen gegeben habe, habe sie schliesslich die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 7-11).