Trotzdem habe sie der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben, auf die Einwendungen und die ordre public Argumente der Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort vom 1. April 2003 Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2003 die Beschwerdeführerin nur aufgefordert, ihre Ausführungen betreffend der Anwendbarkeit des NYÜ bzw. des IPRG zu er- - 7 -