Die Vorinstanzen hätten sich jedoch ausschliesslich auf die formellen Aspekte beschränkt und hätten die Beschwerdeführerin zu einem unglaublichen Aufwand in Bezug auf Beglaubigung und Legalisierung sowie Übersetzung aller relevanten Dokumente gezwungen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin beantragt, dass vorerst die formellen Aspekte unter Dach und Fach gebracht würden und ihr anschliessend Frist zur Stellungnahme bezüglich der Einwendungen der Beschwerdegegnerin entweder unter Art. V NYÜ oder gemäss IPRG gewährt werde. Die Vorinstanz habe die entsprechenden Anträge nicht abgelehnt.