fend Unabhängigkeit der Richter, keine Stellung nehmen können und müssen. Die Beschwerdegegnerin habe schon in erster Instanz, aber auch in zweiter Instanz Einwendungen gemäss Art. V NYÜ (welche in etwa den möglichen Einwendungen unter den Bestimmungen des IPRG entsprächen) erhoben. Die Vorinstanzen hätten sich jedoch ausschliesslich auf die formellen Aspekte beschränkt und hätten die Beschwerdeführerin zu einem unglaublichen Aufwand in Bezug auf Beglaubigung und Legalisierung sowie Übersetzung aller relevanten Dokumente gezwungen.