Im Kassationsverfahren kann jedenfalls überprüft werden, ob die Vollstreckbarerklärung nach IPRG zu Recht verweigert worden sei; allenfalls wird das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde - soweit gerügt - zu prüfen haben, ob auf die Berufungsentscheide das NYÜ zur Anwendung komme, und ob dieses für die Beschwerdeführerin zu einer günstigeren Entscheidung führen würde. Ebenso ist es Sache des Bundesgerichts, zu prüfen, ob allenfalls gar nicht die Berufungsentscheide, sondern die ihnen zugrunde liegenden Schiedssprüche massgeblich seien und infolgedessen das NYÜ zur Anwendung komme. Auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 IPRG ist nach dem Gesagten einzutreten.