ZR 97 Nr. 6). Hingegen prüft das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemachte Verletzungen von Staatsverträgen - hier insbesondere des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) - mit voller Kognition; auf eine entsprechende Rüge ist im Kassationsverfahren nicht einzutreten (§ 285 ZPO; Frank/Sträuli/ - 5 - Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 17b zu § 285; BGE 128 I 357).