2. Es fragt sich zunächst, inwieweit das Kassationsgericht auf die Beschwerde eintreten kann. Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide stellt keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 und 46 OG dar und unterliegt damit nicht der eidgenössischen Berufung. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht - hier insbesondere des IPRG - ist somit im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§ 285 ZPO; ZR 97 Nr. 6).