Die Beschwerdeführerin rügt zusammenfassend, die Vorinstanz habe Art. 27 IPRG und §§ 95 ff. GVG verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, in den beiden Berufungsverfahren hätten vorbefasste Richter mitgewirkt, so dass die Berufungsentscheide gegen den ordre public verstossen würden. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin weiter willkürliche Beweiswürdigung und Aktenwidrigkeit sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der richterlichen Fragepflicht, der Begründungspflicht und der Verhandlungsmaxime geltend (KG act. 1; vgl. im Einzelnen nachfolgende Erwägungen).