Nach syrischem Recht bestehe der Anspruch, Schiedssprüche mit dem Rechtsmittel der Berufung überprüfen zu lassen. Soweit im Rahmen dieser Überprüfung - jedenfalls aus Sicht des formellen ordre public - namhafte Verfahrensfehler, wie dies die Mitwirkung von vorbefassten Richtern darstelle, vorkommen würden, könne das Ergebnis nicht anders sein, als wenn der Schiedsspruch unter Verletzung des ordre public zustande gekommen wäre, so dass auch dem Schiedsspruch die Vollstreckung zu verweigern wäre (KG act. 2 S. 38 - 39).