In der Folge kam sie zum Schluss, die beiden Urteile des obersten syrischen Verwaltungsgerichts seien nicht vollstreckbar, weil in den beiden Rechtsmittelverfahren jeweils ein vorbefasster Richter mitgewirkt habe (KG act. 2 S. 35 - 39). Dass auch der dem Berufungsentscheid betreffend Vertrag 6003 zugrunde liegende Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei, ergebe sich ohne weiteres aus dem Devolutiveffekt und den Wirkungen des Weiterzuges - 4 -