1. Die Vorinstanz ging bezüglich der hier interessierenden Schiedssprüche zu den Verträgen 6003 und 6018 zusammengefasst davon aus, dass diese zu Entscheiden staatlicher Gerichte geworden seien, da sie mit einem ordentlichen Rechtsmittel beim obersten Verwaltungsgericht der Arabischen Republik Syrien angefochten worden seien. Die Vollstreckbarkeit richte sich daher nach dem IPRG (KG act. 2 S. 18 - 23). In der Folge kam sie zum Schluss, die beiden Urteile des obersten syrischen Verwaltungsgerichts seien nicht vollstreckbar, weil in den beiden Rechtsmittelverfahren jeweils ein vorbefasster Richter mitgewirkt habe (KG act. 2 S. 35 - 39).