unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Antragsgemäss wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2004 hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen des angefochtenen Beschlusses aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. 19). 4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den vorinstanzlichen Beschluss ausserdem staatsrechtliche Beschwerde erhoben (KG act. 11). II.