3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1, 10). Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich Dispositiv Ziffern 2 bis 7 und Vollstreckbarerklärung der Urteile des obersten syrischen Verwaltungsgerichts betreffend Vertrag 6003 und Vertrag 6018, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.