Oktober 1996 abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Auf die Kostenbeschwerde der Beschwerdegegnerin wurde nicht eingetreten, und die Kostenfestsetzung des Einzelrichters wurde bestätigt (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten beider Instanzen wurden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt (Disp.-Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen zusammen eine Prozessentschädigung von insgesamt - 3 - Fr. 56'000.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 6; KG act. 2).