2. Gegen diese einzelrichterliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs. Die II. Zivilkammer des Obergerichts hiess mit Beschluss vom 3. Juni 2004 in teilweiser Gutheissung des Rekurses das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs betreffend Vertrag 6001 vom 6. Juni 1998 gut (Disp.-Ziff. 1). In teilweiser Abweisung des Rekurses wurden die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien betreffend Vertrag 6003 vom 28. Dezember 1998 und betreffend Vertrag 6018 vom 21. Dezember 1998 sowie der Schiedssprüche betreffend Vertrag 6003 vom 28. Oktober 1996 und betreffend Vertrag 6018 vom 21.