1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantragte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter des Bezirkgerichts Zürich die Vollstreckbarerklärung von drei in Syrien ergangenen Schiedssprüchen bzw. den entsprechenden Rechtsmittelentscheiden betreffend drei Verträge (Nr. 6001, 6003, 6018) mit der Beschwerdegegnerin (ER act. 1, OG act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 wies der Einzelrichter das Begehren um Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ab. Auf das Begehren um Vollstreckbarerklärung der Entscheide des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien wurde nicht eingetreten. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.