{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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Ausschluss eines Schiedsrichters wegen nachträglicher Mitwirkung an einem (staatlichen) Rechtsmittelentscheid in einem Parallelverfahren - Geltendmachung von Ablehnungsgründen\n\n Diese Rechtsprechung mag im Lichte der weiter oben erwähnten Entscheide des Bundesgerichts etwas zu eng erscheinen, so dass allenfalls nicht nur\ndie in § 95 GVG erwähnten Fälle der Vorbefassung von Amtes wegen zu berücksichtigen wären, sondern auch weitere Fälle der mehrfachen Mitwirkung auf verschiedenen Stufen desselben Verfahrens. Jedenfalls ist aber die Tätigkeit desselben Richters in zwei Parallelverfahren nicht von Amtes wegen, sondern nur auf\nentsprechende Rüge hin zu beachten. Gerade in dem von der Vorinstanz zitierten\nBGE 124 I 121 ff., in welchem es um die Mitwirkung eines nebenamtlichen Richters ging, der in einem anderen noch hängigen Parallelverfahren als Anwalt auftrat, prüfte das Bundesgericht zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihr Recht auf\nGeltendmachung des Mangels verwirkt habe (BGE 124 I 122 f., Erw. 2; vgl. dazu\nauch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 39 zu § 96).\n\ndd) Zusammenfassend ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass jedenfalls die vorliegende Konstellation im syrischen Verfahren keine eigentliche\nVorbefassung darstellt, welche vom syrischen Berufungsgericht von Amtes wegen\nzu berücksichtigen gewesen wäre. Aus dem vorinstanzlichen Beschluss geht\nnicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin gegen die betreffenden Richter bereits\nin den beiden syrischen Berufungsverfahren Ablehnungsbegehren gestellt habe,\nbzw. ob ihr dies möglich gewesen wäre (was die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort in Abrede stellt; KG act. 19 S. 31). Dies wird die Vorinstanz -\nsoweit vorgebracht - noch zu prüfen haben. Die entsprechenden Einwendungen\nder Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (KG act. 19 S. 31 f. Rz 69)\nsind nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, da sie (noch) nicht Gegenstand des\n- 17 -\n\nangefochtenen Beschlusses waren. Sollte sich dabei ergeben, dass die Geltendmachung des Mangels verwirkt ist, könnte die Vollstreckbarerklärung nicht unter\nBerufung auf die fehlende Unabhängigkeit der Richter wegen der \"kreuzweisen\"\nBeteiligung der genannten Richter in Parallelverfahren (Schiedsverfahren und Berufungsverfahren) verweigert werden. Diesfalls wären allfällige weitere Einwendungen der Beschwerdegegnerin zu prüfen (so z.B. gemäss der Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 5, S. 21 f.). Die Beschwerde ist auch unter diesem Aspekt gutzuheissen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nUnter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Annahme der Vorinstanz, die beiden Verträge und die beiden Erkenntnisverfahren\nhätten einen engen Zusammenhang, willkürlich sei (vgl. KG act. 1 S. 18 ff.). Die\nBeschwerdeführerin wird im Rahmen der ihr zu anzusetzenden Frist (vorstehend\nZiff. 1) Gelegenheit haben, ihre entsprechenden Ausführungen vor Vorinstanz\ndarzulegen.\n\n3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine allfällige Verletzung\nder Unabhängigkeitsregeln durch die Vorinstanz. Oberrichter Dr. H. Schmid,\nOberrichterin Dr. L. Hunziker-Schnider sowie Gerichtssekretärin Dr. I. Jent-\nSørensen seien auch in einem Parallelverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin und der Z. betreffend Bankgarantie tätig gewesen (KG act. 1 S. 24 - 25). Nach\nder oben 2.c.cc zitierten Rechtsprechung und gemäss § 98 GVG ist die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge verspätet. Sie macht nicht geltend, sie habe\nschon vor Vorinstanz ein Ablehnungsbegehren gestellt, obwohl Oberrichter Dr. H.\nSchmid und Oberrichterin Dr. L. Hunziker-Schnider bereits am vorinstanzlichen\nBeschluss vom 9. Januar 2003 (OG act. 4) und Gerichtssekretärin Dr. I. Jent-\nSørensen an der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2003 (OG act. 31) mitgewirkt hatten, ihre Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin also schon lange vor dem angefochtenen Beschluss bekannt war. Auf diese\nRüge ist damit nicht einzutreten.\n- 18 -\n\nIV.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu entrichten (§§ 64 Abs. 2, 68\nAbs. 1 ZPO).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2004 aufgehoben und die\nSache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 35'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 500.-- Schreibgebühren,\nFr. 228.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 26'900.-- (inkl.\nMWSt.) zu entrichten.\n\n"}