{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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Ausschluss eines Schiedsrichters wegen nachträglicher Mitwirkung an einem (staatlichen) Rechtsmittelentscheid in einem Parallelverfahren - Geltendmachung von Ablehnungsgründen\n\n Art. 27 Abs. 2 IPRG ist nur mit grosser Zurückhaltung, d.h. nur gegenüber wirklich stossenden Entscheiden anzuwenden (BGE 116 II 630; Volken,\na.a.O., N 38 zu Art. 27). Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gehört nach dem schweizerischen Rechtsgefühl zu den fundamentalen Erfordernissen der Rechtspflege. Verstösse gegen die Ausstandsregeln führen damit grundsätzlich zu einer Verweigerung der Vollstreckung (BGE 93 I 272; Walter, a.a.O.,\nS. 381; Keller/Siehr, a.a.O., S. 623). Dabei bestimmt sich auch nach der lex fori,\nob ein entsprechender Verstoss geheilt wurde oder ob auf dessen Geltendmachung verzichtet wurde, bzw. ob dies überhaupt möglich war (analog zur Rechtslage unter dem NYÜ; vgl. Siehr, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 20, 25 zu Art. 194;\nPatocchi/Jermini, a.a.O., N 86, 103 zu Art. 194). Auch die Vorinstanz ging grundsätzlich von diesen Prämissen aus (KG act. 2 S. 24, 37 - 38).\n\nbb) In der Folge erwog die Vorinstanz zusammenfassend, dass die\nbeiden syrischen Richter je in einem Parallelprozess zwischen den gleichen Parteien aus der gleichen Geschäftsbeziehung bereits mitgewirkt hätten, lasse sie in\ngleicher Weise vorbefasst (im Sinne von § 95 Abs. 1 Ziff. 3 GVG) erscheinen, wie\nwenn es der identische Prozess gewesen wäre. Unter Verweis insbesondere auf\nBGE 124 I 126 und ZR 89 Nr. 55 kam sie zum Schluss, dass in der vorliegenden\nKonstellation keine Verwirkung möglich sei. Im Verfahren um die Vollstreckbarerklärung führe dies deshalb dazu, dass die Befangenheit selbst dann zu bejahen\nsei, wenn sie im (ausländischen) Erkenntnisverfahren nicht besonders gerügt\nworden sei (KG act. 2 S. 37).\n\ncc) In ZR 89 Nr. 55 erwog das Kassationsgericht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe in Fällen der sogenannten Vorbefassung der\n- 15 -\n\nbetroffene Richter obligatorisch, also nicht erst auf Ablehnung hin, in den Ausstand zu treten. Folglich sei der Mangel im kantonalrechtlichen Berufungsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen. Dies gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest insoweit, als dann von einer obligatorischen\nAusstandsregelung auszugehen sei, wenn sich der Ausstandsgrund nicht aus einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters, sondern aus äusseren Gegebenheiten, nämlich aus dem System der Verfahrensorganisation ergebe; in\ndiesem Fall könne auch nicht von einer Verwirkung gesprochen werden. Aus diesem kassationsgerichtlichen Entscheid schloss die Vorinstanz, dass eine Verwirkung in sämtlichen Fällen ausgeschlossen sei, da sich die Befangenheit des\nRichters - wie hier - aus dem System der Verfahrensorganisation ergebe (KG act.\n2 S. 37/38). Dabei übersah sie jedoch, dass es in den beiden der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Entscheiden des Bundesgerichts\num Fälle ging, da dieselbe Person in verschiedenen Stadien desselben Strafverfahrens tätig geworden war (BGE 112 Ia 303: Personalunion von Untersuchungsrichter und Strafrichter; BGE 114 Ia 72: Personalunion von Überweisungsrichter\nund erkennendem Strafrichter). Diese Rechtsprechung kann somit nicht ohne\nweiteres auf den vorliegenden Fall, da es um die Tätigkeit eines Richters in zwei\nParallelverfahren geht, übertragen werden.\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Kassationsgerichts hat § 95\nAbs. 2 GVG einzig institutionelle Unvereinbarkeiten zum Inhalt und schliesst für\nden gleichen Fall die Mitwirkung des gleichen Richters als Sachrichter aus, wenn\ner zuvor als Mitglied der Anklagekammer bzw. als Haftrichter geamtet hat. Dies\nhat aber nichts mit dem Fall zu tun, da beispielsweise ein Strafrichter in verschiedenen Verfahren Taten mehrerer Angeklagter beurteilt, die in nahem sachlichem\nZusammenhang stehen. Die in § 95 Abs. 2 GVG erwähnten Fälle der Vorbefassung stellen ferner keine beispielhafte Aufzählung dar. Einen weiteren Fall besonders qualifizierter Vorbefassung regelt das Gesetz sodann in § 95 Abs. 1\nZiff. 3 GVG und schliesst dort denjenigen Richter von der Mitwirkung aus, der in\nder gleichen Sache schon einmal als Mitglied einer unteren Instanz oder als\nSchiedsrichter geamtet hat. Auch dies hat aber nichts zu tun mit dem Fall, da ein\nRichter in zwei Parallelverfahren tätig wird. Es stellt sich hier vielmehr die Frage\n- 16 -\n\ndes Anscheins der Voreingenommenheit des Richters, womit ein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 23 lit. c OG im Beispiel der Beschwerdegegnerin; KG act. 19 S. 30 f.) angesprochen wird, welcher nicht von\nAmtes wegen, sondern nur auf Begehren gemäss § 98 GVG (bzw. Art. 25 OG auf\nBundesebene) hin zu berücksichtigen ist (Kass.-Nr. 95/426 vom 04.07.1996 i.S.\nD., Erw. IV.8.1; auszugsweise publiziert in RB 1996 Nr. 2; vgl. schon das Obergericht in ZR 95 Nr. 4).\n\n"}