{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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Ausschluss eines Schiedsrichters wegen nachträglicher Mitwirkung an einem (staatlichen) Rechtsmittelentscheid in einem Parallelverfahren - Geltendmachung von Ablehnungsgründen\n\n In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die von der Vorinstanz vertretene Konstruktion werde in der Literatur kaum diskutiert und der vorliegende Sachverhalt sei in dieser Art und Weise\nnoch nie entschieden worden (KG act. 1 S. 13). Gemäss § 95 Abs. 1 Ziff. 3 GVG\nsei ein Richter dann ausgeschlossen, wenn er in der gleichen Sache an einem\nEntscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen habe. Dies sei in casu nicht der Fall. Die Vorinstanz nehme einen unzulässigen\nAnalogieschluss vor, indem sie in Bezug auf die Richter B. und A. einen Ausschlussgrund annehme, weil diese je in einem Parallelprozess zwischen den\nParteien mitgewirkt hätten. Dieser Analogieschluss finde in der von der Vorinstanz\nzitierten Literatur und Rechtsprechung und auch in der übrigen Literatur keinen\nRückhalt. Die Ausführungen der Vorinstanz stünden damit auf schwachen Füssen\n(KG act. 1 S. 14 - 16, 17). Die Vorinstanz vermenge auf S. 37 und 38 ihres Beschlusses die Begriffe. Es bleibe unklar, ob die Vorinstanz nun von einem Aus-\nschluss- oder einem Ausstandsgrund ausgehe und ob nun eine blosse Befangenheit oder eine Vorbefassung vorliege. Auch sei nicht klar, ob dies aus § 95 GVG\nund der entsprechenden Rechtsprechung hervorgehe oder nicht (KG act. 1 S. 14\n- 15). Auch nach syrischem Recht bestehe kein Ausstandsgrund (KG act. 1 S. 22\n- 23). Die beiden Richter seien sodann in den Berufungsverfahren jeweils nur Mitglied des Berufungsgerichts gewesen, nicht Vorsitzende (KG act. 1 S. 16). Eine\nallfällige Befangenheit hätte sich zudem nicht ausgewirkt, da der eine Schiedsspruch vom Berufungsgericht bestätigt und der andere hinunterkorrigiert worden\nsei (KG act. 1 S. 16, 24). Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin allfällige Ausstandsgründe bereits im syrischen Verfahren rügen müssen. Habe sie dies nicht\ngetan, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte, sei sie im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren damit ausgeschlossen. Entsprechend könne ein\n- 13 -\n\nausländisches Urteil, welches mit einem Ausstands- oder Ausschlussgrund belastet sei, aber diesbezüglich nicht angefochten worden sei, im Verfahren um Vollstreckbarerklärung auch nicht automatisch zu einem Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG führen. Die von der Vorinstanz angeführten Zitate gäben\ndiesbezüglich nichts her (KG act. 1 S. 15, 16 - 17). Auch nach syrischem Zivilprozessrecht hätten die Ausstandsbegehren im frühesten Stadium gerügt werden\nmüssen (KG act. 1 S. 23). Weshalb und aufgrund welcher Lehre und Rechtsprechung ein Verweigerungsgrund gemäss Art. 27 IPRG vorliege, sage die Vorinstanz ebenfalls nicht. Sie sage noch nicht einmal, unter welchem Aspekt von\nArt. 27 Abs. 2 IPRG sie einen Verweigerungsgrund subsumieren wolle. Anzunehmen sei, dass sie sich auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG und hier den Auffangtatbestand der \"Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts\" beziehen wolle. Hier lege das Bundesgericht aber äusserst strenge\nMassstäbe an (KG act. 1 S. 15, 21).\n\nb) Die Beschwerdeführerin stellt ihre diesbezüglichen Rügen unter den\nTitel der Verletzung klaren materiellen Rechts (Beschwerde KG act. 1 S. 11, S.\n13). Dass ein ausländischer Entscheid nicht vollstreckt wird, wenn er gegen den\nordre public verstösst, ist indes ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz im Sinne\nvon § 281 Ziff. 1 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18a, 16 zu § 281; ZR 81\nNr. 87). Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Verletzung klaren materiellen Rechts rügt (KG act. 1 S. 11, 13), schadet ihr entgegen der Auffassung der\nBeschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 28 ff.) nicht, denn die\nSubsumption unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund ist Aufgabe des Gerichts\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Im Bereich von § 281 Ziff. 1 ZPO\nsteht der Kassationsinstanz freie Kognition zu (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N\n15 zu § 281 ZPO). Das Kassationsgericht hat mithin die Rügen der Verletzung\nvon Art. 27 Abs. 2 IPRG und §§ 95 ff. GVG mit freier Kognition zu prüfen.\n\nc) aa) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wird eine im Ausland ergangene\nEntscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung er-\n- 14 -\n\ngibt sich, dass diese Frage nach der lex fori zu beurteilen ist (vgl. auch Walter,\ninternationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien\n2002, S. 379; Volken, a.a.O., N 33 zu Art. 27; Berti/Schnyder, a.a.O., N 16 zu Art.\n27; Keller/Siehr, Allgemeine Lehren des internationalen Privatrechts, Zürich 1986,\nS. 622). Damit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum syrischen\nRecht ohne Belang, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht (Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 31).\n\n"}