{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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Das war ihr offensichtlich auch bewusst, war sie doch einerseits anwaltlich vertreten und stellte andererseits für den Fall, dass die Vorinstanz\ndas Anerkennungsgesuch materiell behandle, den Antrag, die Frist zur Ergänzung\nder Begründung (des Rekurses) sei ihr angemessen zu erstrecken (OG act. 1 S.\n2). Die Vorinstanz gewährte ihr antragsgemäss eine Frist zwecks Ergänzung der\nRekursbegründung (OG act. 4). Sodann verwies die Vorinstanz zutreffend auf\nweitere Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme (angefochtener\nBeschluss KG act. 2 S. 15 Ziff. 3 mit Verweisung auf OG act. 26 und 31). Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 16. Juli 2003 (OG act. 31) auch Gelegenheit, ihre Ausführungen\nbezüglich IPRG zu ergänzen. Insoweit liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Rüge, die Beschwerdeführerin habe sich \"bis heute\" nicht zu den Einwendungen der\nBeschwerdegegnerin, insbesondere zu den massgeblichen Einwendungen betreffend Unabhängigkeit der Richter, äussern können (Beschwerde KG act. 1 S.\n8), geht fehl.\n\ncc) Damit - und mit den vorinstanzlichen Verweisungen auf Gelegenheiten zur Stellungnahme (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 Ziff. 3) - ist\nindes die Frage noch nicht beantwortet, wie es sich mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuchen um Einräumungen von Fristen zur Stellungnahme\nzu den \"materiellen\" Aspekten verhält. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin in\nder Ergänzung der Rekursbegründung vom 23. Januar 2003, in der Anschlussrekursantwort vom 29. April 2003 und in der \"Ergänzungsrekursschrift\" vom 15.\nOktober 2003 jeweils um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bezüglich der\nmateriellen Aspekte ersucht hatte (OG act. 8 S. 1 f., act. 30 S. 3, act. 37 S. 4).\nDiese Gesuche waren nicht damit erledigt, dass die Beschwerdeführerin vorgängig diesen Gesuchen gegebenenfalls genügend Gelegenheiten zur Stellungnahme hatte. Hätte die Vorinstanz diese Gesuche aus diesem Grund ablehnen wollen, hätte sie dies der Beschwerdeführerin klar mitteilen und eine kurze Nachbzw. Notfrist zur von der Beschwerdeführerin noch avisierten Eingabe zu den\n\"materiellen\" Aspekten ansetzen müssen (vgl. dazu Hauser/Schweri, Kommentar\nzum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 44 und 45 zu\n- 11 -\n\n§ 195; ZR 58 Nr. 77; Ottomann, Erstreckung von Fristen, Verschiebung von Tagfahrten, in Festschrift für Oscar Vogel, Freiburg 1991, S. 230, mit Hinweisen). Jedenfalls war es nicht zulässig, sondern verletzte den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne\nvon § 281 Ziff. 1 ZPO, bezüglich der Gesuche der Beschwerdeführerin um Ansetzung von Nachfristen zur Stellungnahme zu den \"materiellen\" Aspekten von Art. V\nNYÜ und Art. 27 IPRG (erst) im Endentscheid lediglich darauf zu verweisen, dass\ndie Beschwerdeführerin vor Stellung dieser Gesuche Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, ohne der Beschwerdeführerin wenigstens eine Nach- bzw.\nNotfrist dazu zu gewähren. Am Erfordernis zumindest der Einräumung einer Notfrist auch bei Abweisung des Antrages ändert nichts, dass für das Gericht die\nHoffnung der Beschwerdeführerin auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme\nzu den materiellen Einwendungen nicht bindend gewesen sei, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 17).\n\nDer angefochtene Beschluss ist aus diesem Grund aufzuheben, und\ndie Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin Frist ansetzt (gegebenenfalls als einmalige kurze Notfrist), um wie von der\nBeschwerdeführerin beantragt zu den Aspekten von Art. 27 IPRG (und den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin) Stellung zu nehmen.\n\n2. a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Vollstreckbarerklärung der syrischen Berufungsurteile für die Verträge\n6003 und 6018 einzig unter dem Titel der fehlenden Unabhängigkeit der Berufungsrichter verweigert. Konkret habe die Vorinstanz als Vorbefassung und damit\nals Ausschlussgrund gemäss § 95 GVG gewertet, dass Herr B. im Schiedsverfahren betreffend Vertrag 6018 Schiedsrichter und später Mitglied des Richterkollegiums des obersten syrischen Verwaltungsgerichts im Verfahren betreffend Vertrag\n6003 gewesen sei, und dass Herr A. im Schiedsverfahren betreffend Vertrag 6003\nSchiedsrichter und später Mitglied des Richterkollegiums des obersten syrischen\nVerwaltungsgerichts im Verfahren betreffend Vertrag 6018 gewesen sei. Auf S. 35\nbis 39 ihres Beschlusses führe die Vorinstanz aus, die beiden Richter B. und A.\nseien in den Berufungsverfahren zwar nicht in klassischer Ausgestaltung vorbe-\n- 12 -\n\nfasst gewesen, sondern sie hätten in den jeweiligen Parallelprozessen zwischen\nden gleichen Parteien aus der gleichen Geschäftsbeziehung in den jeweiligen\nUnterinstanzen (d.h. den Schiedsgerichten) mitgewirkt, so dass sie in gleicher\nWeise als vorbefasst und damit befangen erschienen, wie wenn es der identische\nProzess gewesen wäre. Gemäss Vorinstanz liege darum ein Verweigerungsgrund\nim Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG vor (KG act. 1 S. 12).\n\n"}