{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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Ausschluss eines Schiedsrichters wegen nachträglicher Mitwirkung an einem (staatlichen) Rechtsmittelentscheid in einem Parallelverfahren - Geltendmachung von Ablehnungsgründen\n\n cc) Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sie den hier in Frage stehenden Sachverhalt schon in ihrem Plädoyer (gemeint vor Einzelrichter)\ndargestellt und als ordre public-widrig bezeichnet habe (Beschwerdeantwort KG\nact. 19 S. 21 Ziff. 41). Das trifft zu. Vor Erstinstanz hatte die Beschwerdegegnerin\nunter dem Titel \"mangelnde Unabhängigkeit der Schiedsrichter\" eine Aufstellung\nüber die am Verfahren beteiligten Schiedsrichter und Richter eingereicht (ER act.\n44 S. 18, act. 45/13). Explizit hatte die Beschwerdegegnerin auf die Ueberschneidungen zwischen den Kolonnen 2 und 3 von ER act. 45/13 verwiesen (ER act. 44\nS. 18). Die Beschwerdegegnerin hatte geltend gemacht, A. sei im Fall 6003 zum\nSchiedsrichter für die Beschwerdegegnerin ernannt worden. Er habe im Fall 6018\nals Mitglied des Berufungsgerichts geurteilt. In allen Fällen seien die Namen und\nFunktionen der betreffenden Herren in den Schiedsentscheiden und den Entscheiden des Higher Administrative Court in den Urteilen verzeichnet. Aus den\nMehrfachfunktionen ergebe sich, dass diverse Schiedsrichter gar nicht unabhängig hätten sein können. Damit seien die Voraussetzungen der ordre-public-\nWidrigkeit erfüllt (ER act. 44 S. 19). In der Rekursantwort mit dem Anschlussrekurs erklärte die Beschwerdegegnerin unter dem Titel \"mangelnde Unabhängigkeit der Schiedsrichter in den Verfahren über die Verträge 6003 und 6018\" (OG\nact. 24 S. 39) zusätzlich, ebenfalls nicht akzeptiert werden könne, dass B.,\nSchiedsrichter im Verfahren 6018, als Richter der Berufungsinstanz mit dem Fall\n6003 befasst gewesen sei (OG act. 24 S. 41 Ziff. 99).\n\ndd) Die Vorinstanz hielt sich demnach bei den Feststellungen der\n\"kreuzweisen\" Mitwirkungen der Richter B. und A. in den Schiedsverfahren und\nden Rechtsmittelverfahren (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 37) durchaus\ninnerhalb des von der Beschwerdegegnerin Behaupteten und damit innerhalb des\ndurch die Verhandlungsmaxime und Art. 27 Abs. 2 IPRG gesetzten Rahmens. Ob\ndiese Mitwirkungen der syrischen Richter einen Ordre-Public-Verstoss darstellen,\nist eine Rechtsfrage, welche die Vorinstanz umfassend prüfen durfte und musste,\nnachdem dies von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich vorgebracht worden\nwar (wie die Beschwerdeführerin selber in der Beschwerde erwähnte; Beschwerde KG act. 1 S. 8 f.). Die Rüge geht fehl.\n- 9 -\n\nc) Bezüglich den von der Beschwerdeführerin beantragten Nachfristen\nzur Stellungnahme \"zu den materiellen Aspekten\" bzw. zu Einwendungen der Beschwerdegegnerin erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 9. Januar 2003 Gelegenheit zur Ergänzung der Rekursbegründung gegeben worden. Ausserdem sei ihr mit Verfügung vom 3. April 2003 Frist zur Anschlussrekursantwort angesetzt worden. Schliesslich habe sie mit Verfügung vom\n16. Juli 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend der Anwendbarkeit des\nIPRG und zur Erfüllung der entsprechenden Formalien erhalten. Damit sei ihr das\nrechtliche Gehör gewährt worden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 Ziff.\n3 mit Verweisungen auf OG act. 4, act. 26 und act. 31).\n\naa) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie in Ziff. 1 der Ergänzung der Rekursbegründung vom 23. Januar 2003, unter Ziff. II.1. der An-\nschlussrekurs-Antwort vom 29. April 2003 sowie unter Ziff. II.5. der \"Ergänzungsrekursschrift\" vom 15. Oktober 2003 jeweils beantragt habe, es sei ihr eine Frist\nzur Stellungnahme bezüglich der materiellen Aspekte gemäss Art. V NYÜ respektive Art. 27 IPRG bzw. zur materiellen Stellungnahme zu den Einwendungen der\nBeschwerdegegnerin einzuräumen (Beschwerde KG act. 1 S. 8). Die Vorinstanz\nhabe eine solche Stellungnahme nicht gewährt und damit den Gehörsanspruch\nder Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 10). Die Beschwerdeführerin habe sich bis heute nicht zu den Einwendungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere zu den massgeblichen Einwendungen betreffend Unabhängigkeit der Richter, äussern können (Beschwerde KG act. 1 S. 8).\n\nbb) Zwar trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu den materiellen Aspekten\nvon Art. 27 IPRG und zu den Einwendungen der Beschwerdegegnerin betreffend\nUnabhängigkeit der (syrischen) Richter zu äussern. Die Beschwerdegegnerin\nbrachte die massgeblichen Einwendungen gegen die Unabhängigkeit der syrischen Richter und einen daraus folgenden Verstoss gegen den schweizerischen\nordre public bereits vor Erstinstanz vor (vgl. ER act. 44 S. 17 - 19 mit Beilage act.\n45/13; vorstehend lit. b cc; vgl. auch Beschwerdeantwort KG act. 19 S. 11, S. 14,\nS. 20). Die Beschwerdeführerin hatte zumindest in der Rekursbegründung an die\n- 10 -\n\n"}