{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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Ausschluss eines Schiedsrichters wegen nachträglicher Mitwirkung an einem (staatlichen) Rechtsmittelentscheid in einem Parallelverfahren - Geltendmachung von Ablehnungsgründen\n\nfend Unabhängigkeit der Richter, keine Stellung nehmen können und müssen.\nDie Beschwerdegegnerin habe schon in erster Instanz, aber auch in zweiter Instanz Einwendungen gemäss Art. V NYÜ (welche in etwa den möglichen Einwendungen unter den Bestimmungen des IPRG entsprächen) erhoben. Die Vorinstanzen hätten sich jedoch ausschliesslich auf die formellen Aspekte beschränkt\nund hätten die Beschwerdeführerin zu einem unglaublichen Aufwand in Bezug auf\nBeglaubigung und Legalisierung sowie Übersetzung aller relevanten Dokumente\ngezwungen. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin beantragt, dass\nvorerst die formellen Aspekte unter Dach und Fach gebracht würden und ihr anschliessend Frist zur Stellungnahme bezüglich der Einwendungen der Beschwerdegegnerin entweder unter Art. V NYÜ oder gemäss IPRG gewährt werde. Die\nVorinstanz habe die entsprechenden Anträge nicht abgelehnt. Sie habe offenbar\nvergessen, der Beschwerdeführerin die verlangte Frist zur Stellungnahme zu den\nmateriellen Aspekten einzuräumen. Die Beschwerdeführerin habe sich bis heute\nnicht zu den Einwendungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere zu den\nmassgeblichen Einwendungen betreffend Unabhängigkeit der Richter äussern\nkönnen. Darauf hinzuweisen sei insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin die\nmangelnde Unabhängigkeit der Richter und die Verletzung des formellen ordre\npublic in ihrer Rekursantwort vom 1. April 2003 zwar gerügt habe, dies aber wenig\ndetailliert getan habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Rüge betreffend fehlender Unabhängigkeit der beiden Richter A. und B. nicht weiter substantiiert. Die\nVorinstanz sei wesentlich über die Behauptungen und Rügen der Beschwerdegegnerin hinausgegangen. Sie habe dies von Amtes wegen getan, obwohl sie\ndies nur auf substantiierte Rüge der Beschwerdegegnerin hin hätte tun dürfen.\nDie Vorinstanz habe die Interpretationen der Bestimmungen zur Unabhängigkeit\nvon Richtern ausgedehnt und sich auf die in Lehre und Rechtsprechung nicht gestützte Vorbefassung bei kreuzweiser Beteiligung in Parallelverfahren eingeschossen. Trotzdem habe sie der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben,\nauf die Einwendungen und die ordre public Argumente der Beschwerdegegnerin\nin ihrer Rekursantwort vom 1. April 2003 Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2003 die Beschwerdeführerin nur aufgefordert,\nihre Ausführungen betreffend der Anwendbarkeit des NYÜ bzw. des IPRG zu er-\n- 7 -\n\ngänzen und die Formalien im Sinne des IPRG zu erfüllen. Damit habe sie das\nrechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Indem sie der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichen Ersuchens keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nden Einwendungen gegeben habe, habe sie schliesslich die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 7-11).\n\nb) aa) Mit der Rüge, die Vorinstanz sei über die unsubstantiierten (so\ndie Beschwerdeführerin) Einwendungen der Beschwerdegegnerin hinausgegangen und habe die Frage der Vorbefassung der syrischen Richter von Amtes wegen berücksichtigt, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung\nder Verhandlungsmaxime (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54) bzw. eine\nVerletzung von Art. 27 Abs. 2 IPRG geltend. Die in Art. 27 Abs. 2 IPRG aufgeführten Verweigerungsgründe (unter Einschluss des verfahrensrechtlichen ordre\npublic) sind nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, sondern durch eine Partei\ngeltend zu machen (Berti/Schnyder, Basler Kommentar, a.a.O., N 29 zu Art. 27;\nVolken, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 25, 60, 70 zu Art. 27; BGE 116 II 630).\n\nbb) Die Vorinstanz wies die Begehren um Vollstreckbarerklärung der\nEntscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien betreffend Vertrag 6003 vom 28. Dezember 1998 und betreffend Vertrag 6018\nvom 21. Dezember 1998 deshalb ab, weil die beiden Mitglieder dieses Gerichts\nRichter B. und A. vorbefasst gewesen seien. Am Berufungsverfahren Nr. 475/1\nvom 14. Dezember 1998 betreffend den Vertrag 6003 habe unter anderem der\nRichter B. teilgenommen. Dieser habe zuvor als Schiedsrichter am Verfahren und\nam Entscheid des Schiedsgerichts vom 21. Oktober 1996 betreffend den Vertrag\n6018 mitgewirkt. Umgekehrt habe A. im Berufungsverfahren Nr. 418/1 vom 21.\nDezember 1998 betreffend Vertrag 6018 als Berufungsrichter geamtet. Zuvor habe dieser Richter am Schiedsspruch vom 28. Oktober 1996 betreffend Vertrag\n6003 mitgewirkt. Bei der \"kreuzweisen\" Beteiligung der gleichen Richter in parallelen Verfahren stelle sich die - von der Vorinstanz bejahte - Frage nach der Vorbefassung. Damit liege ein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 Abs. 2\nIPRG vor (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 37 f.).\n- 8 -\n\n"}