{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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Habe die Berufungsinstanz in der Sache selbst\nentschieden und den Schiedsspruch abgeändert, so habe die vorinstanzliche Entscheidung neben dem Berufungsentscheid keine selbständige Existenz mehr.\nWas Vertrag 6018 betreffe, könne das Ergebnis auch nicht anders lauten, wenn\nangenommen würde, dass der diesbezügliche Schiedsspruch vollstreckbar zu erklären wäre. Nach syrischem Recht bestehe der Anspruch, Schiedssprüche mit\ndem Rechtsmittel der Berufung überprüfen zu lassen. Soweit im Rahmen dieser\nÜberprüfung - jedenfalls aus Sicht des formellen ordre public - namhafte Verfahrensfehler, wie dies die Mitwirkung von vorbefassten Richtern darstelle, vorkommen würden, könne das Ergebnis nicht anders sein, als wenn der Schiedsspruch\nunter Verletzung des ordre public zustande gekommen wäre, so dass auch dem\nSchiedsspruch die Vollstreckung zu verweigern wäre (KG act. 2 S. 38 - 39).\n\nDie Beschwerdeführerin rügt zusammenfassend, die Vorinstanz habe\nArt. 27 IPRG und §§ 95 ff. GVG verletzt, indem sie davon ausgegangen sei, in\nden beiden Berufungsverfahren hätten vorbefasste Richter mitgewirkt, so dass die\nBerufungsentscheide gegen den ordre public verstossen würden. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin weiter willkürliche Beweiswürdigung\nund Aktenwidrigkeit sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der richterlichen Fragepflicht, der Begründungspflicht und der Verhandlungsmaxime geltend\n(KG act. 1; vgl. im Einzelnen nachfolgende Erwägungen).\n\n2. Es fragt sich zunächst, inwieweit das Kassationsgericht auf die Beschwerde eintreten kann. Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheide stellt keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von\nArt. 44 und 46 OG dar und unterliegt damit nicht der eidgenössischen Berufung.\nDie Rüge der Verletzung von Bundesrecht - hier insbesondere des IPRG - ist somit im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§ 285 ZPO; ZR 97 Nr. 6).\nHingegen prüft das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde\ngeltend gemachte Verletzungen von Staatsverträgen - hier insbesondere des New\nYorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) - mit voller Kognition; auf eine entsprechende Rüge ist im Kassationsverfahren nicht einzutreten (§ 285 ZPO; Frank/Sträuli/\n- 5 -\n\nMessmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich\n1997, N 17b zu § 285; BGE 128 I 357).\n\nIm Verhältnis zwischen IPRG und NYÜ herrscht das Günstigkeitsprinzip, d.h. das NYÜ schliesst die Anwendbarkeit des IPRG nicht aus, sondern es gilt\njeweils die für den Gläubiger günstigere Regelung (Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 673; Siehr, Zürcher Kommentar zum IPRG,\n2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 3 zu Art. 194; Patocchi/Jermini, Basler\nKommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel/\nFrankfurt a.M. 1996, N 23 zu Art. 194). Insofern kann vorliegend offen bleiben, ob\ndie Berufungsentscheide des obersten syrischen Verwaltungsgerichts tatsächlich\nstaatliche Urteile darstellen, auf die das IPRG anwendbar ist, oder ob sie nach\nwie vor als Schiedssprüche zu betrachten seien, auf die das NYÜ anwendbar wäre. Im Kassationsverfahren kann jedenfalls überprüft werden, ob die Vollstreckbarerklärung nach IPRG zu Recht verweigert worden sei; allenfalls wird das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde - soweit gerügt - zu\nprüfen haben, ob auf die Berufungsentscheide das NYÜ zur Anwendung komme,\nund ob dieses für die Beschwerdeführerin zu einer günstigeren Entscheidung führen würde. Ebenso ist es Sache des Bundesgerichts, zu prüfen, ob allenfalls gar\nnicht die Berufungsentscheide, sondern die ihnen zugrunde liegenden Schiedssprüche massgeblich seien und infolgedessen das NYÜ zur Anwendung komme.\nAuf die Rüge der Verletzung von Art. 27 IPRG ist nach dem Gesagten einzutreten.\n\nIII.\n\n1. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf S. 15 ihres Beschlusses führe die Vorinstanz richtig aus, dass sie in allen ihren Eingaben um Nachfrist\nzur Stellungnahme zu den Einwendungen der Gegenpartei nachgesucht habe.\nDies habe sie deshalb getan, weil es vor beiden Vorinstanzen und bis heute nur\num die Erfüllung der Formalien entweder gemäss NYÜ oder gemäss IPRG gegangen sei. Bis heute habe sie damit zu den Einwendungen der Beschwerdegegnerin, insbesondere der nunmehr vom Gericht erweiterten Argumentation betref-\n- 6 -\n\n"}