{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-05-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040103_2005-05-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B9AC1DE3E214801EC125705E00500478_AA040103.pdf", "Checksum": "25e55fd0b93d5bf81636c79ec3d64cb2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 30.05.2005 AA040103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeit des Kassationsgerichtes in Fragen der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheiden - Verhältnis IPRG/New Yorker Übereinkomen - Verhandlungsmaxime betreffend Geltendmachung von Vollstreckungsverweigerungsgründen - Behandlung von Gesuchen um Fristerstreckung - Ordre public. 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AA040103/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär\nChristof Tschurr\n\nZirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2005\n\nin Sachen\n\nX,\nKlägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nY.,\nBeklagte, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\nbetreffend\nVollstreckbarerklärung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2004 (NL020161/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2001 beantragte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter des Bezirkgerichts Zürich die Vollstreckbarerklärung von\ndrei in Syrien ergangenen Schiedssprüchen bzw. den entsprechenden Rechtsmittelentscheiden betreffend drei Verträge (Nr. 6001, 6003, 6018) mit der Beschwerdegegnerin (ER act. 1, OG act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Dezember\n2002 wies der Einzelrichter das Begehren um Vollstreckbarerklärung der\nSchiedssprüche ab. Auf das Begehren um Vollstreckbarerklärung der Entscheide\ndes obersten Verwaltungsgerichts der Arabischen Republik Syrien wurde nicht\neingetreten. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.--\nzuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (OG act. 2).\n\n2. Gegen diese einzelrichterliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Rekurs. Die II. Zivilkammer des Obergerichts hiess mit Beschluss vom\n3. Juni 2004 in teilweiser Gutheissung des Rekurses das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs betreffend Vertrag 6001 vom 6. Juni 1998\ngut (Disp.-Ziff. 1). In teilweiser Abweisung des Rekurses wurden die Begehren um\nVollstreckbarerklärung der Entscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts der\nArabischen Republik Syrien betreffend Vertrag 6003 vom 28. Dezember 1998 und\nbetreffend Vertrag 6018 vom 21. Dezember 1998 sowie der Schiedssprüche betreffend Vertrag 6003 vom 28. Oktober 1996 und betreffend Vertrag 6018 vom 21.\nOktober 1996 abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Auf die Kostenbeschwerde der Beschwerdegegnerin wurde nicht eingetreten, und die Kostenfestsetzung des Einzelrichters wurde bestätigt (Disp.-Ziff. 3). Die Kosten beider Instanzen wurden der\nBeschwerdeführerin zu 9/10 und der Beschwerdegegnerin zu 1/10 auferlegt\n(Disp.-Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen zusammen eine Prozessentschädigung von insgesamt\n- 3 -\n\nFr. 56'000.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 6;\nKG act. 2).\n\n3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1, 10). Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich Dispositiv Ziffern 2 bis 7 und Vollstreckbarerklärung der Urteile des obersten syrischen\nVerwaltungsgerichts betreffend Vertrag 6003 und Vertrag 6018, eventualiter\nRückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Antragsgemäss wurde\nder Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2004 hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen des angefochtenen Beschlusses aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG\nact. 12). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act.\n19).\n\n4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den vorinstanzlichen Beschluss\nausserdem staatsrechtliche Beschwerde erhoben (KG act. 11).\n\nII.\n\n1. Die Vorinstanz ging bezüglich der hier interessierenden Schiedssprüche zu den Verträgen 6003 und 6018 zusammengefasst davon aus, dass\ndiese zu Entscheiden staatlicher Gerichte geworden seien, da sie mit einem ordentlichen Rechtsmittel beim obersten Verwaltungsgericht der Arabischen Republik Syrien angefochten worden seien. Die Vollstreckbarkeit richte sich daher nach\ndem IPRG (KG act. 2 S. 18 - 23). In der Folge kam sie zum Schluss, die beiden\nUrteile des obersten syrischen Verwaltungsgerichts seien nicht vollstreckbar, weil\nin den beiden Rechtsmittelverfahren jeweils ein vorbefasster Richter mitgewirkt\nhabe (KG act. 2 S. 35 - 39). Dass auch der dem Berufungsentscheid betreffend\nVertrag 6003 zugrunde liegende Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei, ergebe\nsich ohne weiteres aus dem Devolutiveffekt und den Wirkungen des Weiterzuges\n- 4 -\n\n"}