2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 263.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen für das Kassationsverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.