relevant, ob die Vorinstanz diese Prüfung bzw. Feststellung von Amtes wegen vorzunehmen hätte. Der Einwand des Beschwerdeführers geht deshalb von vorneherein an der Sache vorbei. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. III.