Ein "Antrag auf Prüfung" oder eine "Klage auf Prüfung" ist nämlich dem zürcherischen Prozessrecht nicht bekannt. Bei dem fraglichen Antrag des Beschwerdeführers handelt es sich inhaltlich denn auch - trotz anderslautender Formulierung - um ein Feststellungsbegehren, zielt doch das Begehren darauf ab, die Nichtigkeit der Anordnungen der Vormundschaftsbehörde feststellen zu lassen. Damit ist es aber für die Frage der Gewinnchancen bzw. der Aussichtslosigkeit entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ir- - 10 -