b) Richtig ist, dass der Beschwerdeführer - wie vorstehend bereits wiedergegeben - mit seiner Berufungsbegründung unter Antrag 1b das Begehren stellte, beim Entscheid über den Antrag 1a) sei vorfrageweise die Verletzung der Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 8 EMRK zu prüfen (OG act. 34 S. 2). Allerdings überzeugt die Kritik des Beschwerdeführers nicht. Ein "Antrag auf Prüfung" oder eine "Klage auf Prüfung" ist nämlich dem zürcherischen Prozessrecht nicht bekannt.