5.4 a) Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf Ausführungen in seiner Berufungsbegründung, mit denen er die Nichtigkeit von Anordnungen vorbringe, da diese Anordnungen mit massiven Verfahrensfehlern und "schweren Verletzungen von EMRK-Rechten" behaftet seien. Es werde auf die Amtspflicht des Richters hingewiesen, die Nichtigkeit jeder Anordnung vorfrageweise von Amtes wegen zu überprüfen. Das Begehren einer Partei an den Richter zur Vornahme einer ihm von Amtes wegen auferlegten Amtspflicht könne nie als aussichtslos qualifiziert werden (KG act. 1 S. 10).