Die Vorinstanz hat dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung die Auffassung vertrete, es sei überhaupt kein Unterhaltsbeitrag geschuldet (KG act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer vermag demnach mit seinem Vorbringen keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.