b) Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass es gerade die noch zu beurteilende Frage nach der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist, welche zum vorinstanzlichen Schluss führte, dass die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen nicht als aussichtslos betrachtet und dem Beschwerdeführer in diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die Vorinstanz hat dabei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung die Auffassung vertrete, es sei überhaupt kein Unterhaltsbeitrag geschuldet (KG act. 2 S. 4).