5.3 a) Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Auffassung, die Berufung sei auch deshalb zu Unrecht als aussichtslos beurteilt worden, weil er in der Berufungsbegründung detailliert dargetan habe, dass er in der fraglichen Zeitspanne stets unter dem Existenzminimum gelebt habe, sodass die Klage schon wegen mangelnder Leistungsfähigkeit abzuweisen wäre. Indem die Vorinstanz die Aus- - 9 - sichtslosigkeit ohne materielle Prüfung bereits im jetzigen Verfahrensstadium behaupte, verletze sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (KG act. 1 S. 9 f.).