b) Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen geltend macht, eine teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht zulässig, so kann auf vorstehenden Ausführungen unter Ziff. II.4.d verwiesen werden. Unerfindlich ist, inwiefern sich aus dem aufgeführten Entscheid des Bundesgerichts (BGE 128 I 225, insb. Erw. 2.5.3 S. 235) etwas anderes ergeben würde.