5.2 a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Beurteilung der Vorinstanz, im Umfang der Bestreitung des Grundsatzes der Unterhaltspflicht sei die Berufung aussichtslos, sei willkürlich. Die Prozesschancen, so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf BGE 128 I 235, seien als Ganzes zu beurteilen (KG act. 1 S. 8 f.).