b) Der Einwand des Beschwerdeführers geht offensichtlich an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Aus den vorstehend wiedergegebenen obergerichtlichen Ausführungen geht klar hervor, dass die Vorinstanz von einer teilweisen Aussichtslosigkeit ausging. Davon, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insgesamt bejaht, diese dem Beschwerdeführer aber trotzdem verweigert hätte, kann keine Rede sein.