5.1 a) Unter den Titeln "A. unentgeltliche Prozessführung" und "B. unentgeltlicher Rechtsvertreter" erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Vorinstanz verweigere ihm die unentgeltliche Rechtspflege, obschon alle Voraussetzungen gemäss §§ 84 ff. ZPO, Art. 29 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt seien, mithin - 8 - die Vorinstanz selber festhalte, die Berufung des Beschwerdeführers sei nicht als aussichtslos zu bezeichnen (KG act. 1 S. 4 bis 8).