es besteht keine Pflicht des Richters zur Beweiserhebung bzw. zur Vervollständigung derselben. Auch wenn der Richter dabei Argumente und Gegenargumente aufgrund der Beweislage im Zeitpunkt der Gesuchstellung mit Sorgfalt gegeneinander abzuwägen hat, kann es keineswegs darum gehen, bereits bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO den Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle Begründetheit der Klage praktisch definitiv zu beurteilen und so gleichsam das Erkenntnisverfahren vorwegzunehmen (Kass.-Nr. 97/234 Z, Beschluss vom 22. September 1997 i.S. S. g. S. AG, Erw. II.4c).