die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten, oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess führt, den eine vermögliche Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde (BGE 119 Ia 253; 105 Ia 113; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO). Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 101 Ia 37; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO).