b) Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen bedarf, auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Gewährung des prozessualen Armenrechts setzt demnach kumulativ Mittellosigkeit (Einkommens- und Vermögensarmut) der gesuchstellenden Partei und die Verneinung der Aussichtslosigkeit des von ihr vertretenen Prozessstandpunktes voraus.