In diesem beschränkten Umfang sei dem Gesuch auch für das Verfahren vor Erstinstanz ab 12. Oktober 2003 stattzugeben, was im Rahmen des Entscheides über die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren im Sachentscheid zu berücksichtigen sein werde. Zudem sei der Beschwerdeführer fremdsprachig und mit den formellen und materiellen Rechtssätzen der Schweiz nicht vertraut. Es sei ihm daher auch die unentgeltliche Rechtsvertretung ab dem 12. Oktober 2003 zu bewilligen, beschränkt auf den skizzierten Umfang (KG act. 2 S. 4 f.).