deführers detailliert auf und habe dazu zahlreiche Belege eingereicht. Gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid veränderte, d.h. tiefere Unterhaltsbeiträge für die Kinder G. und S. liessen sich nicht a priori ausschliessen. Insoweit sei die Berufung nicht als aussichtslos zu bezeichnen, so dass dem Beschwerdeführer in diesem Umfang die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. In diesem beschränkten Umfang sei dem Gesuch auch für das Verfahren vor Erstinstanz ab 12. Oktober 2003 stattzugeben, was im Rahmen des Entscheides über die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren im Sachentscheid zu berücksichtigen sein werde.