Ein Ermessen bestehe jedoch hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen; massgebend seien die anrechenbaren Bedarfszahlen des Beschwerdeführers und seine Einkünfte. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stelle in ihren Berufungsanträgen keinen konkreten Antrag bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages, sondern vertrete die Auffassung, es sei überhaupt kein Unterhaltsbeitrag geschuldet. Hingegen liste sie die ihrer Meinung nach von der Vorderrichterin zu Unrecht nicht berücksichtigten Ausgaben des Beschwer- - 6 -